Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026 · Inlux GmbH, Hauptstrasse 130, 5742 Kölliken
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Inlux GmbH (nachfolgend «Inlux»), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten gegenüber Firmen- und Privatkunden gleichermassen sowie, mit den Ergänzungen in Ziffer 19, gegenüber Fachpartnern. Mit der Erteilung einer Bestellung anerkennt der Auftraggeber diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Inlux ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Preise und Offerten
Offerierte oder bestätigte Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, netto exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Offerten, die auf ungenauen oder noch nicht vollständig vorliegenden Angaben beruhen, gelten als Richtpreis; verbindlich wird der Preis mit der Auftragsbestätigung. Ohne anderslautende Angabe erlischt die Preisbindung unbefristeter Offerten nach 30 Tagen. Mehraufwand, der auf unklare oder nachträglich geänderte Angaben des Kunden zurückzuführen ist, wird zusätzlich verrechnet und vorgängig mitgeteilt.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung per Vorauszahlung, Rechnung oder Kreditkarte. Ob und in welcher Höhe eine Anzahlung verlangt wird, richtet sich nach Art und Umfang des jeweiligen Auftrags und wird in der Offerte festgehalten. Bei Zahlung per Rechnung ist der Betrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Bestellung auf Rechnung eines Dritten bleibt der Auftraggeber neben dem Dritten Vertragspartei und haftet bis zur vollständigen Bezahlung mit, einschliesslich allfälliger Verzugskosten.
4. Auftragserteilung
Aufträge sind für Inlux verbindlich, sobald sie schriftlich bestätigt wurden; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Ein Auftrag gilt als erteilt, sobald eine Bestellung bei Inlux eingeht. Preisabsprachen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
5. Vorlagen, Daten und Freigabe
Soweit der Kunde eigene Logos, Motive, Texte oder Datenvorlagen liefert, sind diese im von Inlux angegebenen Format anzuliefern. Bei Anlieferung in einem anderen Format übernimmt Inlux keine Gewähr für eine fehlerfreie Umsetzung. Vor der Endfertigung zugestellte Prüfunterlagen (z. B. Visualisierungen, Layoutpläne) sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen und mit «Gut zur Produktion» freizugeben; von ihm übersehene Mängel begründen keine Haftung von Inlux. Telefonisch vereinbarte Korrekturen sind vom Kunden umgehend schriftlich zu bestätigen, ansonsten gelten sie nicht als vereinbart.
6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Inlux GmbH. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer allfälligen Weiterveräusserung der Ware an Dritte hiermit an Inlux ab; Inlux nimmt diese Abtretung an. Im Verzugsfall ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung auf Verlangen zu benennen.
7. Lieferfristen
Inlux ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden und die dafür nötigen Unterlagen und Freigaben rechtzeitig vorliegen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik, Energie- oder Materialmangel sowie Verzug von Zulieferern, die Inlux nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Frist entsprechend; ein Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch des Kunden entsteht dadurch nicht. Bei nachweislich durch Inlux verschuldetem Lieferverzug ist die Haftung, sofern ein schriftlich bestätigter Termin vorlag, auf den Warenwert beschränkt.
8. Abnahme
Nimmt der Kunde die fertiggestellte Ware nicht innert angemessener Frist nach Avisierung ab, ist Inlux berechtigt, die Ware zu fakturieren und allfällige Lager- und Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
9. Skizzen, Entwürfe und Konzepte
Skizzen, Entwürfe, Visualisierungen und Gestaltungsvorschläge werden verrechnet, auch wenn daraus kein Auftrag entsteht. Sie bleiben, ebenso wie erstellte Daten und Werkzeuge, im Eigentum von Inlux und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung und gegen Entschädigung an Dritte weitergegeben werden – auch wenn der Kunde sich an den Erstellungskosten beteiligt hat.
10. Urheberrechte
Der Kunde haftet für Verletzungen von Urheber- oder Markenrechten, die aus von ihm gelieferten Vorlagen, Logos oder Motiven entstehen. Inlux ist nicht verpflichtet, angeliefertes Material auf die Einhaltung solcher Rechte zu prüfen.
11. Referenzverwendung
Inlux ist berechtigt, Fotos und Videos ausgeführter Arbeiten für eigene Werbezwecke – insbesondere Webseite, Referenzenliste und Social Media – zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht. Auf begründeten Wunsch des Kunden, etwa bei vertraulichen Standorten, verzichtet Inlux auf eine Veröffentlichung.
12. Mehr- oder Minderlieferung
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Umfangs, bei stark individualisierten Anfertigungen bis 20 %, zulässig und nicht zu beanstanden. Verrechnet wird die effektiv gelieferte Menge.
13. Vom Kunden beigestelltes Material
Stellt der Kunde eigenes Material oder eigene Anlagen für die Montage bei, hat er dieses frei Montageort zu liefern und haftet für Schäden, die aus dessen mangelnder Eignung entstehen.
14. Lieferung und Transport
Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse auf Gefahr des Auftraggebers ab Sitz der Inlux GmbH, Kölliken. Äusserlich erkennbare Transportschäden sind bei Entgegennahme direkt beim Transportunternehmen schriftlich festzuhalten; nachträglich gemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.
15. Mängelrüge und Garantie
Der Kunde hat die Ware beziehungsweise die montierte Anlage unmittelbar nach Lieferung oder Montage zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 10 Tagen, schriftlich zu melden; danach gilt die Leistung als genehmigt. Bei berechtigter und rechtzeitiger Rüge steht Inlux zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Kommt Inlux dem innert angemessener Frist nicht nach, kann der Kunde eine Minderung verlangen.
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Lieferung beziehungsweise Montage. Ausgenommen sind Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemässe Behandlung, Fremdeingriffe nicht autorisierter Dritter, Glasbruch, Kabelbrand sowie Elementarschäden. Leuchtmittel, Verschleissteile sowie Fahnen und Banner sind von der Garantie ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstehen – etwa entgangener Gewinn oder Nutzungsausfall –, haftet Inlux nicht. Zusatzkosten einer Ersatzlieferung wie Demontage, Transport oder Gerüststellung gehen zulasten des Kunden, soweit sie nicht auf einen von Inlux verschuldeten Mangel zurückzuführen sind.
16. Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Daten, Pläne und Vorlagen werden nach Lieferung ein Jahr lang aufbewahrt. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrungspflicht besteht ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht. Vom Kunden gelieferte Datenträger werden nicht zurückgesandt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
17. Baubewilligungen
Die Gültigkeit des Vertrags ist unabhängig davon, ob eine behördliche Bewilligung erteilt wird. Die Beschaffung einer allfällig nötigen Bewilligung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Auf dessen Wunsch übernimmt Inlux die Abklärung der Anforderungen, die Erstellung der nötigen Unterlagen und die Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen Gemeinde; dies erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Der dafür anfallende Aufwand wird gesondert in der Offerte ausgewiesen und beträgt mindestens CHF 1'000.–. Behördengebühren sowie Kosten für Grundbuchauszüge oder Ähnliches sind darin nicht enthalten und gehen zusätzlich zulasten des Kunden. Wird eine Bewilligung nicht erteilt, trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten; im Übrigen entfällt der betroffene Teil des Auftrags.
18. Stromzuführung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für den Betrieb notwendige Stromzuführung, Schutzrohre, Verkabelung und Erdung nicht im Lieferpreis enthalten. Der primärseitige Elektroanschluss ist durch eine konzessionierte Elektrofachperson auszuführen; die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Kunden.
19. Fachpartner und Wiederverkäufer
Für Lieferungen an Fachpartner und Wiederverkäufer gelten diese AGB sinngemäss, zusätzlich zu den im Einzelfall vereinbarten Partnerkonditionen. Fachpartner sind gegenüber ihren eigenen Endkunden für Kommunikation, Vertragsabwicklung und Gewährleistung selbst verantwortlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Übernimmt Inlux auf Wunsch des Fachpartners die Montage im Unterauftrag, gelten die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere Ziffer 15, auch im Verhältnis zwischen Inlux und dem Fachpartner.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Inlux GmbH.
21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.